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Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Strafrecht

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Eine polizeiliche Vorladung – in manchen Fällen auch eine schriftliche Anhörung – bedeutet für viele Betroffene eine erhebliche Belastung. Umso wichtiger ist es, jetzt besonnen zu handeln: Nehmen Sie keinen Kontakt zur Polizei auf, auch nicht, um den Termin abzusagen, und erscheinen Sie nicht zu der Vorladung.

Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich umgehend von mir anwaltlich beraten. Gerade dieser erste Schritt kann für den weiteren Verlauf und den Ausgang des Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung sein. Erfahrungsgemäß fällt dies vielen Beschuldigten nicht leicht. Es besteht das verständliche Bedürfnis, die Situation sofort aufzuklären und die eigenen Beweggründe unmittelbar darzulegen. Genau darin liegt jedoch ein erhebliches Risiko.

Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor die Sach- und Rechtslage sorgfältig geprüft worden ist. Was einmal gesagt ist, lässt sich später regelmäßig nicht mehr korrigieren und kann im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.

Ich kämpfe für Ihre rechtlichen Interessen, ob schuldig oder unschuldig. Es geht mir nicht um das rechtlich richtige Ergebnis, sondern das beste Ergebnis für Sie.

Sie müssen und sollten der Vorladung grundsätzlich nicht folgen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft, auf deren Anordnung oder durch das Gericht. In der Praxis sind dies absolute Ausnahmefälle.

Erscheinen Sie nicht zu einem polizeilichen Vernehmungstermin, hat dies keine unmittelbaren nachteiligen Folgen. Die Polizei wird in diesem Fall davon ausgehen, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, ihre Ermittlungen abschließen und den Vorgang anschließend an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Anders ist dies jedoch bei Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft, auf deren Anordnung oder durch das Gericht. Diesen müssen Sie Folge leisten. Auch in diesen Fällen gilt jedoch: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen – und sollten dies auch nicht tun.

Ein Strafverteidiger wahrt Ihre Rechte, bereitet Sie auf den Termin vor und sorgt dafür, dass bereits in einem frühen Verfahrensstadium keine vermeidbaren Fehler gemacht werden.

Sie können mich kontaktieren. Ich teile Ihnen unverbindlich und kostenfrei mit, ob Sie einer Vorladung Folge leisten müssen und welches Vorgehen in Ihrer Situation sinnvoll ist.

1. Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis über eine mögliche Straftat erlangen, etwa durch eine Strafanzeige. Zur Aufklärung des Sachverhalts werden anschließend Ermittlungen geführt, beispielsweise Zeugen vernommen, Unterlagen ausgewertet, Spuren gesichert oder Durchsuchungen durchgeführt.

Betroffene erhalten in diesem Stadium in der Regel eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen: Einstellung des Verfahrens, Strafbefehl oder Anklage.

2. Zwischenverfahren

Zum Zwischenverfahren kommt es, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Dies setzt das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts voraus, also die Einschätzung, dass eine Verurteilung nach dem Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Mit der Anklage werden die Ermittlungsakten dem zuständigen Gericht vorgelegt. Dieses prüft im Zwischenverfahren erneut, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Bejaht das Gericht dies ebenfalls, eröffnet es durch Beschluss das Hauptverfahren.

3. Hauptverfahren

Das Hauptverfahren findet vor Gericht statt und wird in der Regel öffentlich durchgeführt. Dort erhebt das Gericht die Beweise, insbesondere durch die Vernehmung des Angeklagten, von Zeugen und Sachverständigen sowie durch die Verlesung von Urkunden und die Inaugenscheinnahme von Beweisgegenständen.

Wie lange eine Hauptverhandlung dauert, hängt vom Umfang und der Komplexität des jeweiligen Falls ab. Kleinere Verfahren werden häufig in einem einzigen Hauptverhandlungstermin abgeschlossen. Umfangreiche Verfahren können sich hingegen über mehrere Verhandlungstage oder in Einzelfällen sogar über Jahre erstrecken.

Am Ende des Hauptverfahrens entscheidet das Gericht in der Regel durch Urteil. Allerdings ist auch im gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Einstellung des Verfahrens möglich.

4. Rechtsmittelverfahren

Zum Rechtsmittelverfahren kommt es, wenn der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft oder die Nebenklage gegen das Urteil vorgehen. Rechtsmittel im Strafverfahren sind die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts sowie die Revision, die sich in der Regel gegen Urteile des Landgerichts richtet.

Zu jedem Strafverfahren wird eine Ermittlungsakte geführt. Die Ermittlungsakte enthält alle Informationen, die die Strafverfolgungsbehörden gesammelt haben. Dazu gehören z.B.:

  • Die Strafanzeige
  • Protokolle über alle Zeugenaussagen
  • Gutachten, z.B. Blutuntersuchungen oder DNA-Analysen
  • Protokolle über Durchsuchungen oder Telekommunikationsüberwachungen
  • Interne Vermerke von Polizei und Staatsanwaltschaft
  • Entscheidungen des Gerichts (z.B. Durchsuchungsbeschluss, Haftbefehl)

Das Recht auf Akteneinsicht gehört zu den zentralen Instrumenten effektiver Strafverteidigung. Erst die Einsicht in die Ermittlungsakte ermöglicht eine verlässliche Prüfung dessen, was die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich in der Hand haben. Ohne Kenntnis des Akteninhalts bleibt unklar, auf welcher Tatsachengrundlage und gegen welche konkreten Vorwürfe eine Verteidigung geführt werden muss. Nach Akteneinsicht kann die Beweislage belastbar eingeschätzt und beurteilt werden, ob und mit welchen Argumenten auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden kann. Eine Aussage oder schriftliche Stellungnahme vor erfolgter Akteneinsicht ist daher in aller Regel ein Fehler.

Beschuldigte können grundsätzlich auch selbst Akteneinsicht beantragen.

Wer selbst Akteneinsicht beantragt, statt einen Strafverteidiger zu beauftragen, nimmt erhebliche Nachteile in Kauf:

  • Es besteht das Risiko, dass keine vollständige, sondern nur eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt wird.
  • In der Praxis müssen Beschuldigte außerdem häufig damit rechnen, dass ihr Gesuch nicht mit derselben Zügigkeit bearbeitet wird wie ein Antrag eines Verteidigers.
  • Der Rechtsanwalt kann fundiert prüfen und bewerten, ob und inwieweit Beweismittel überhaupt verwertbar sind.
  • Ohne die fachkundige Einordnung durch einen Strafverteidiger lässt sich die Beweislage nicht verlässlich beurteilen. Nicht selten gehen Betroffene selbst von einer ungünstigen Aktenlage aus, obwohl sich bei anwaltlicher Prüfung zeigt, dass ein hinreichender Tatverdacht gerade nicht vorliegt.

Im Strafverfahren ist die professionelle Prüfung der Ermittlungsakte durch einen Strafverteidiger von erheblicher Bedeutung.

Gute Strafverteidigung kostet Geld. Mir ist wichtig, mit Ihnen von Anfang an transparent über die Kosten zu sprechen und eine angemessene Lösung zu finden. Die genaue Höhe der Kosten hängt vom Einzelfall ab. Kein Fall gleicht dem anderen – Aufwand, Dauer und Komplexität können erheblich variieren.

In einem unverbindlichen und kostenfreien Telefongespräch können Sie mir Ihr Anliegen schildern. Bereits hier lässt sich häufig einschätzen, ob anwaltlicher Beistand erforderlich ist und welche Handlungsoptionen bestehen. Sofern ich Ihren Fall übernehmen kann, vereinbaren wir einen Termin – wahlweise in meiner Kanzlei oder per Microsoft Teams. In diesem Termin schildern Sie mir den Sachverhalt im Detail und erhalten eine ausführliche Beratung. Hierfür berechne ich pauschal 200,00 € inkl. Umsatzsteuer. Diese Gebühr wird im Falle einer Beauftragung auf die weiteren Gebühren angerechnet.

Strafverteidiger haben grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten, ihr Honorar abzurechnen:

  • Nach den gesetzlich vorgesehenen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG);
  • nach einem Pauschalhonorar für einen bestimmten Verfahrensabschnitt oder das gesamte Verfahren;
  • nach Stundenhonorar zu einem vorher festgelegten Stundensatz.

Welches Vergütungsmodell im konkreten Fall in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Umfang der Akte, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie den Zielen der Verteidigung. Im Ausnahmefall (etwa bei einfach gelagerten Fällen) kann eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren des RVG in Betracht kommen. In den meisten Fällen bietet sich die Vereinbarung eines Pauschalhonorars an.

Die Vorteile einer Pauschalvergütung:

  • Planbarkeit: Sie wissen von Beginn an, mit welchen Kosten zu rechnen ist.
  • Transparenz: Es entstehen keine unerwarteten Zusatzkosten.
  • Sicherheit: Auch bei steigendem Arbeitsaufwand bleibt das Honorar unverändert.

Ein Stundenhonorar wird in der Regel dann vereinbart, wenn der Arbeitsaufwand schwer abschätzbar ist. Die Frage der Vergütung wird selbstverständlich von Anfang an offen und transparent mit Ihnen besprochen.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Grundsätzlich müssen Beschuldigte die Kosten Ihrer Verteidigung selbst tragen.

Ja, allerdings nur ausnahmsweise.

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme hängt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht von Einkommen oder Vermögen ab. Maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO. Pflichtverteidiger sind also weder „Anwälte für einkommensschwache Menschen“ noch per se schlechtere Anwälte.

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, muss dem Beschuldigten ein Verteidiger zur Seite stehen. Wenn Sie nicht selbst einen Verteidiger auswählen, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet. Gerade deshalb sollten Sie die Wahl Ihres Verteidigers nicht dem Zufall überlassen.

Zur Wahrheit gehört nämlich auch, dass das System der Pflichtverteidigung in Deutschland strukturelle Schwächen aufweist. Die gesetzlichen Gebühren liegen häufig deutlich unter dem Aufwand, den eine engagierte und sorgfältige Strafverteidigung tatsächlich erfordert. Das kann dazu führen, dass Pflichtverteidiger nicht immer mit der Intensität arbeiten, die aus Sicht einer wirksamen Verteidigung wünschenswert wäre.

Hinzu kommt, dass bei gerichtlich bestellten Verteidigern jedenfalls der Eindruck institutioneller Nähe entstehen kann, wenn diese regelmäßig durch Gerichte beigeordnet werden. Gerade im Strafverfahren ist jedoch eine unabhängige, erforderlichenfalls auch konfliktbereite und allein den Interessen des Mandanten verpflichtete Verteidigung von zentraler Bedeutung.

Ich übernehme Pflichtverteidigungen daher nur in Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Prüfung, ob eine Beiordnung im konkreten Fall sinnvoll ist und ob das Mandat mit dem gebotenen Einsatz geführt werden kann. Wenn ich eine Verteidigung übernehme, dann mit demselben Anspruch an Sorgfalt und Engagement wie ein Wahlmandat.

Wenn Sie vom Gericht aufgefordert wurden, einen Verteidiger zu benennen, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich prüfe, ob eine Übernahme als Pflichtverteidiger im konkreten Fall in Betracht kommt. Ob und in welcher Höhe daneben eine zusätzliche Honorarvereinbarung sinnvoll oder erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Nein, Sie müssen nicht aussagen! Sie haben das Recht zu schweigen und müssen keine Angaben machen, die Sie belasten könnten. Dies ist ein fundamentales Recht in Deutschland.

Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass sie aussagen müssen, um ihre Unschuld zu beweisen. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil: Aussagen können zu Ihrem Nachteil verwendet werden.

Meine Empfehlung: Sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Rechtsanwalt gesprochen haben. Ich bereite Sie auf die Vernehmung vor und kann Sie auch dorthin begleiten.

Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung im Strafverfahren, die ohne mündliche Hauptverhandlung ergeht. Das Gericht verhängt die Strafe dabei allein auf Grundlage der Ermittlungsakte.

Für Betroffene bedeutet der Erlass eines Strafbefehls eine strafrechtliche Verurteilung, ohne dass sie zuvor Gelegenheit hatten, sich in einer Gerichtsverhandlung persönlich zu äußern.

Durch Strafbefehl kann das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (auf Bewährung) verhängen.

Das Strafbefehlsverfahren dient dazu, einfach gelagerte Strafsachen zügig und ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu erledigen.

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Wenn Sie fristgerecht Einspruch einlegen, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.

Wenn Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, läuft das Strafbefehlsverfahren wie folgt ab:

1. Erstberatung: Sie schildern mir den Sachverhalt und schicken mir den Strafbefehl.

2. Akteneinsicht: Als Ihr Strafverteidiger beantrage ich Akteneinsicht.

3. Aktenauswertung: Ich prüfe alle Beweise aus der Ermittlungsakte, bespreche mit Ihnen die Aktenlage und entwickle eine Verteidigungsstrategie.

4. Stellungnahme: In geeigneten Fällen kann es sinnvoll sein, schriftlich Stellung zu nehmen. Im Idealfall kann damit eine Einstellung ohne Gerichtsverhandlung erreicht werden.

5. Hauptverhandlung: Das Gericht führt eine vollständige Hauptverhandlung durch. Die Entscheidung aus dem Strafbefehl ist nicht bindend. Ich verteidige Sie vor Gericht für das bestmögliche Ergebnis.

Ein Einspruch gegen den Strafbefehl kann sinnvoll sein, ist aber nicht risikolos. In der anschließenden Hauptverhandlung prüft das Gericht den Vorwurf umfassend neu. Dabei ist es nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge gebunden; im Einzelfall kann daher auch eine höhere Strafe ausgesprochen werden. Hinzu kommen die Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung vor Gericht.

Ob es sinnvoll ist, in einer Hauptverhandlung gegen den Strafbefehl vorzugehen, kann immer erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Sollte die Aktenlage ungünstig sein, kann ein Einspruch gegen den Strafbefehl nach erfolgter Akteneinsicht immer noch zurückgenommen werden. Umgekehrt ist dies nicht möglich: Wird die Einspruchsfrist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann in aller Regel nicht mehr angegriffen werden.

Nach Erhalt eines Strafbefehls sollten Sie daher sofort anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und die Aktenlage prüfen lassen.

Als Ihr Strafverteidiger bereite ich Sie umfassend und sorgfältig auf die Hauptverhandlung vor. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt voraus, die Ermittlungsakte genau auszuwerten, die Aussagen von Zeugen eingehend zu analysieren und gemeinsam mit Ihnen eine klare Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Zugleich kommt es in der Hauptverhandlung darauf an, auf Entwicklungen schnell, präzise und situationsgerecht zu reagieren.

Ablauf der Hauptverhandlung:

1. Eröffnung: Das Gericht ruft die Sache auf und stellt fest, ob der Angeklagte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie geladene Zeugen und Sachverständige anwesend sind.

2. Vernehmung des Angeklagten zur Person: Der Richter stellt die Personalien des Angeklagten fest und klärt seine persönlichen Verhältnisse.

3. Verlesung der Anklage: Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen worden ist.

4. Beweisaufnahme: Zeugen werden gehört, Beweise werden vorgelegt und geprüft. Die Beweisaufnahme kann maßgeblich durch die Verteidigung beeinflusst werden. Insbesondere können Beweisanträge gestellt werden. Darüber hinaus hat der Verteidiger ein Fragerecht.

5. Plädoyers: Staatsanwaltschaft und Verteidigung halten ihre Plädoyers. Dem Angeklagten steht danach das letzte Wort zu.

6. Beratung: Anschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück und entscheidet auf Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung.

7. Urteil: Das Gericht verkündet das Urteil.