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Rechtsgebiete

Strafverteidigung im Jugendstrafrecht

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten neben den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) vor allem die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Dieses enthält zahlreiche Spezialvorschriften und verfolgt – anders als das Erwachsenenstrafrecht – vorrangig den Erziehungsgedanken. Ziel ist es, Fehlentwicklungen früh zu korrigieren und erneute Straftaten zu vermeiden.

In Deutschland ist man mit Vollendung des 14. Lebensjahres strafmündig. Wer zwischen 14 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher – hier findet das Jugendstrafrecht zwingend Anwendung. Zwischen 18 und 20 Jahren gilt man als Heranwachsender. Ob in diesem Alter noch Jugendstrafrecht oder bereits Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, hängt maßgeblich von der persönlichen Reife und den Umständen des Einzelfalls ab. Ab 21 Jahren gilt zwingend das Erwachsenenstrafrecht.

Während das Erwachsenenstrafrecht im Wesentlichen nur Geldstrafe und Freiheitsstrafe kennt, bietet das Jugendstrafrecht eine abgestufte Bandbreite an Reaktionsmöglichkeiten.

Jugendstrafsache

Gerne berate ich Sie zu allen Besonderheiten des Jugendstrafrechts und zeige Ihnen die vielfältigen Handlungs- und Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall auf.

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